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Blaubandbärbling (Pseudorasbora parva)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Blaubandbärbling fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Wegen des hohen ökologischen Ausbreitungspotentials sollte eine Weiterverbreitung dieser Art in neue Gewässer unbedingt vermieden werden. Bei Besatzmaßnahmen sollte das Transportwasser auf mögliche „blinde Passagiere“ kontrolliert werden.

Bekämpfung

Der Blaubandbärbling ist bereits etabliert und in Deutschland weit verbreitet. Eine vollständige Entnahme ist deshalb nicht mehr möglich. Ziel des Managements ist deshalb das Freihalten bisher nicht besiedelter Gewässer. Neubesiedlungen finden häufig durch ungewollte Einbringung bei Besatzmaßnahmen, insbesondere bei Besatz mit Mischfisch und mit Futterfisch statt. Bei entsprechenden Kontrollen von Besatzfischen ist der Blaubandbärbling aus kontaminierten Chargen zu entfernen.

Blaubandbärblinge in fischereilich genutzten Teichen sollten beim Ablassen des Teichwassers entnommen werden. Zu- und Abläufe sollten abgeschirmt werden, sofern dadurch eine weitere Ausbreitung in bisher unbesiedelte Gewässer verhindert werden kann. Beifänge aus Fängen und Monitoringprogrammen sollten entnommen werden und tierschutzgerecht getötet werden.

Maßnahmenblätter