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Chinesischer Götterbaum (Ailanthus altissima)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Götterbaum wird seit August 2019 von der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst und unterliegt den Verboten in Artikel 7. Einfuhr, Handel, Zucht, Vermehrung und Ausbringung in die Natur sind verboten. Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden. Überwachungsmaßnahmen sollten sich auf die Flächen konzentrieren, die durch ihre geographische Lage und ihre Habitatmerkmale besonders große Schadenspotentiale besitzen.

Bekämpfung

Insbesondere im Umfeld schutzwürdiger Trockenrasengesellschaften, Felsheiden, Weinbergsbrachen und lichter Eichenwälder sollten Götterbäume nicht toleriert werden. Bestehende Exemplare sollten entfernt werden. Aufgrund des hohen Regenerationsvermögens erweist sich die nachhaltige Beseitigung als schwierig. Die Triebe müssen bis zur vollständigen Erschöpfung der Pflanze über mehrere Jahre wiederholt abgeschnitten, bzw. ausgegraben werden. Sämlinge und Jungpflanzen können durch manuelles Ausreißen entfernt werden, wobei die Wurzel vollständig aus dem Boden gezogen werden muss. Als langwierige aber günstige Maßnahme erweist sich das Ausdunkeln, wobei die gesamte Pflanze für 12 Monate mit einer lichtdichten Folie eingepackt wird. Der Spitzentrieb muss dabei unverletzt bleiben, um die Bildung von Wurzelschösslingen zu unterdrücken. Anschließend kann die vollständig abgestorbene Pflanze entfernt werden. Die Entnahme größerer Pflanzen erfolgt am besten durch unvollständiges Ringeln. Dabei werden 9/10 des Stammumfangs geringelt, um den Saftstrom nicht vollständig zu unterbinden, denn sonst reagiert der Baum wie beim Fällen mit vermehrten Stockausschlägen bzw. Wurzelschösslingen. Das letzte Zehntel wird im Folgejahr geringelt. Erst nach dem Absterben, etwa nach zwei Jahren darf das geringelte Exemplar aus dem Bestand entfernt werden. Für eine raschere und vollständige Entfernung kommt die Herbizidbehandlung (Bestreichung der Schnittfläche nach Fällung, Besprühen des Laubes von Jungpflanzen) in Betracht ('https://www.oewav.at/Page.aspx?target=196960&mode=form&app=134598&edit=0¤t=294043&view=205658&predefQuery=-1'[ÖWAV] 2013). Diese darf jedoch nur mit Sachkundenachweis, bzw. von professioneller Hand durchgeführt werden. Dabei ist unbedingt auf Abdrift und eine entsprechende Distanz zu Gewässern zu achten.

Sicherheitshinweise

Baumfällungen und Wurzelrodungen sollten nur mit Handschuhen ausgeführt werden!

'https://mediathek.naturschutzinformationen.nrw.de/mediathek/files/23/86/17/01/1acfcda7727acb84559e1750f78a607f60f255a0.pdf'[Maßnahmenblatt]

Maßnahmenblätter