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Marderhund (Nyctereutes procyonoides)

Aktualisiert am: 22.02.2024
EU-Code:

Prävention

Der Marderhund fällt am 02.02.2019 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt der Marderhund zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung oder Eindämmung durchzuführen sind.

Marderhunde gehören zum jagdbaren Wild. Die Jagdzeit für den Marderhund in NRW beginnt am 1. September und reicht bis zum 28. Februar, Jungtiere sind sogar das ganze Jahr über zu schießen. Junge führende Alttiere dürfen jedoch nicht erlegt werden (§22 Abs.4 BJagdG). Fallenjagd auf Marderhunde darf während der Zeiten, in denen andere Raubtierarten noch zu schonen sind, zwingend nur mit Lebendfallen erfolgen, und in Gebieten in denen ganzjährig geschützte Raubtiere, wie Wildkatze oder Fischotter leben, gilt das für das ganze Jahr. Lebendfallen sind abends und morgens, also mindestens zweimal am Tage zu kontrollieren ('http://www.djz.de/447,758/.'[Deutsche Jagdzeitung 2009]). Der Einsatz von Totschlagfallen ist in NRW seit 2015 verboten. Für die Fallenjagd ist ein Lehrgang zu absolvieren ('https://www.mlv.nrw.de/themen/jagd-und-fischerei/jagd/fangjagd/'[Fangjagd in NRW])

Managementmaßnahmen zur Eindämmung im Sinne des Artikel 19 der VO (EG) 1143/2014 werden zur Zeit länderübergreifend erarbeitet.

'https://mediathek.naturschutzinformationen.nrw.de/mediathek/files/23/86/17/03/a19b4d41d8f27cec4878dbf0974615eee17d5b8f.pdf'[Maßnahmenblatt]

Maßnahmenblätter