Flutendes Heusenkraut (Ludwigia peploides)
Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:
Prävention
Ludwigia peploides und Ludwigia grandiflora werden von der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Arten unionsweiter Bedeutung erfasst. Sie dürfen in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden.
- keine Gartenteichabfälle in der Natur entsorgen
- keine Aquarientiere, Aquarienpflanzen oder auch nur Aquarienwasser in ein Gewässer der freien Landschaft entsorgen
Bekämpfung
Jedes neue Vorkommen des Flutenden Heusenkrauts (Ludwigia peploides) ist der EU-Kommission über das LANUV und das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich anzuzeigen (Früherkennung gemäß Art. 16 EU-VO 1143/2014) und möglichst rasch zu entnehmen (Art. 17). Die geplanten Beseitungsmaßnahmen sind der EU-KOM innerhalb der Frist von 3 Monaten nach der Früherkennung anzuzeigen. Sollte eine Beseitigung nicht sinnvoll oder möglich sein, ist dies der EU-KOM innerhalb der Frist von 2 Monaten mitzuteilen (Art. 18). Als Gründe für eine Aussetzung der Beseitigung kommen gemäß Art. 18, Abs. 1 in Frage: a) die Entnahme ist technisch nicht machbar, b) die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder c) die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Nichtzielarten. Folgt die EU-KOM der Begründung dieser Abwägung, sind Maßnahmen gemäß Art. 19 zur Eindämmung und Minimierung der Schäden zu treffen. Hält die EU-KOM dagegen die Bedingungen gemäß Art. 18 für nicht erfüllt, müssen dennoch Maßnahmen zur Tilgung gemäß Art. 17 durchgeführt werden.
Exemplare beider Heusenkraut-Arten, Ludwigia peploides und L. grandiflora, sind gleichermaßen in NRW möglichst umgehend zu tilgen, um eine Vermehrung und Ausbreitung zu verhindern. Sie sind durch Abfischen mit Hilfe von Netzen, durch Ausreißen oder durch mechnische Beseitigung mit Baggern oder speziellen Harvvestern zu beseitigen. In Fließgewässern muss das Abdriften von Pflanzenfragmenten mit Hilfe von Netzen und Schwimm-Barrieren vermieden werden. Mehrfache Nachbehandlungen sind erforderlich (s.Links und Downloads, Literatur).
Eine erfolgreiche Bekämpfung oder Kontrolle ist nur bei Eingreifen in einem sehr frühen Stadium der Invasion möglich und sinnvoll, da sich die Pflanzen aus den Wurzeln regenerieren können,sowie sich über Stengel-Bruchstücke und /oder Samen mit der fließenden Welle und z.T. über Wasservögel ausbreiten können. Da die Ausbreitung bei größeren Beständen praktisch nicht mehr kontrollierbar ist, kommt es auf eine rasche und gründliche Tilgung an.