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Amerikanischer Ochsenfrosch (Lithobates catesbeianus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Mit Verordnung (EU) 1143/2014 und Durchführungsverordnung 1141/2016 fällt der Ochsenfrosch unter die Überwachungs- (Artikel 14, 15) und Managementpflicht (Artikel 19). Zur Vermeidung konkurrierender Einfuhrregelungen wurde er mit Rechtsakt vom 10.11.2016 aus Anhang B der EU-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) 338/97) gestrichen. Als invasive gebietsfremde Art unionsweiter Bedeutung unterliegt der Ochsenfrosch dem Einfuhrverbot, Handelsverbot, Verbot der Gefangenschaftshaltung und Transportverbot (Art. 7). Nicht kommerzielle, private Tierhalter dürfen ihre Tiere bis zum natürlichen Ableben in ihrer Obhut behalten, müssen sie allerdings ausbruchssicher halten und eine Fortpflanzung verhindern. Für die institutionellen und kommerziellen Tierhalter gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Private Tierhalter, die ihre Terrarientiere abgeben müssen, sollten sie in die Obhut von Auffangstationen oder Zoos abgeben. Keinesfalls dürfen die Tiere in der Natur ausgesetzt werden.

Bekämpfung

Der Ochsenfrosch erscheint derzeit nur sporadisch als Einzeltier in der freien Natur. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können. Die schnelle Entnahme aus der Natur beugt einer möglichen Etablierung und Ausbreitung am wirksamsten vor.

Maßnahmen zur Entnahme der Tiere sind in jedem Einzelfall von den zuständigen Fachbehörden zu planen und durchzuführen. Da die Art mobil ist, sollten die Tiere/Population nach sorgfältiger Analyse der Ausgangssituation in einem großräumig abgegrenzten Nachweisraum kartiert werden. Die Bekämpfungsmethoden reichen vom Fang der Einzeltiere bis hin zur umfassenden letalen Vergrämung an den Standorten, wo sich die Tiere bereits fortpflanzen und als Larven und Jungfrösche vorkommen. Durch Ablassen oder Abpumpen mit einer Tauchpumpe können kleinere Laichgewässer ausgetrocknet werden, um die Larven zu fangen. Mit einer ganzjährigen Gewässerabschrankung (Amphibienzaun) und bodenbündig vor dem Zaun eingegrabenen Fangeimern können auch die Tiere, die aus dem Gewässer abwandern, gefangen werden. Weitere Managementmaßnahmen zur Eindämmung im Sinne des Artikel 19 der VO (EG) 1143/2014 sind in Bearbeitung. In größeren Gewässern gelingt die Tilgung durch relativ zeitaufwändiges, wiederholtes systematisches Abfangen mit Kescher, Einsatz eines Blasrohres oder Abschuss mit Schrotflinte.

Bei allen Maßnahmen muss das Tierschutzgesetz beachtet werden und bei der Tötung müssen tierschutzgerechte Methoden angewandt werden.

Maßnahmenblätter