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Krallenfrosch (Xenopus laevis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Glatte Krallenfrosch wird ab dem 02.08.2024von der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 als invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst und darf ab dann nicht in die EU eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Ausnahmen zur Forschung und Haltung sind genehmigungspflichtig (Art. 8). In Deutschland sind keine Vorkommen in der freien Natur bekannt, sodass jedes Vorkommen unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde zu melden (Art. 16) und zu beseitigen ist (Art. 17). Wichtige Maßnahmen sind die Verhinderung absichtlicher Ausbringung und eine proaktive Öffentlichkeitsarbeit (Rabitsch et al. 2013).

Bekämpfung

Zur Reduktion einer Population kommt insbesondere Fallenfang in Frage, im Einzelfall ggf. auch das Ablassen von Laichgewässern. Das Einbringen von geeigneten Raubfischen sowie eine chemische Bekämpfung ist in der Regel keine Option, denn es schädigt heimische Arten ebenso wie die Zielart (Lafferty, Page 1997).