Sie sind hier: Artenliste

Heiliger Ibis (Threskiornis aethiopicus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Heilige Ibis fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. In der Empfehlung Nr. 77 der Berner Konvention wird eine Ausrottung der Art außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes befürwortet. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.

Ein systematisches Monitoring von Vorkommen, insbesondere in der Nähe gefährdeter Biotope, wird empfohlen, um eine Früherkennung von Gefährdungen sicherzustellen (Hulme 2006, Hubo et al. 2007). In gefährdeten Gebieten wie in der Umgebung von Zoos wird empfohlen, Kompost, Müll, Gülle und Unrat nicht offen zu lagern bzw. Müllbehälter mit Deckeln oder engen Drähten zu versehen, damit die Tiere nicht angelockt werden.

Bekämpfung

Als nur sporadisch in Deutschland auftretende, nicht etablierte Art zählt der Heilige Ibis zu den Unionsliste-Arten, für die nach den Artikeln 16 und 17 der IAS-VO 1143/2014 Früherkennung und sofortige Tilgung zu erfolgen hat. Jedes Vorkommen muss dem LANUV, bzw. dem Bundesamt für Naturschutz gemeldet und unverzüglich der EU-Kommission notifiziert werden. Die Naturschutzbehörden sind verpflichtet, die Beseitigung - in der Regel durch Abschuss - innerhalb von drei Monaten durchzuführen, die Wirksamkeit der Beseitigung zu überwachen und das Ergebnis der EU-Kommission zu notifizieren. Sollte eine sofortige Beseitigung nicht angezeigt oder möglich sein, ist dies mit Begründung innerhalb der Frist von 2 Monaten der EU-Kommission anzuzeigen (Art. 18). Als Gründe für eine Ausnahme gemäß Art. 18 kommen in Frage: 1. die Entnahme ist technisch nicht machbar, 2. die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder 3. die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Arten. Folgt die EU-KOM der angezeigten Entscheidung, müssen Maßnahmen zur Eindämmung und Minimierung der Schäden (Art. 19) getroffen werden. Im Falle der Ablehnung durch die EU-KOM müssen unverzüglich Tilgungsmaßnahmen (Art. 17) getroffen werden.