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Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Die Wollhandkrabbe fällt seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten, ausgesetzt oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt die Wollhandkrabbe zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung oder zur Eindämmung durchzuführen sind. Bei der Entscheidung, welche Managementstrategie angewendet werden soll, ist immer abzuwägen, ob das geplante Ziel des Managements mit dem Verfahren erreicht werden kann und inwieweit die je nach Bekämpfungsstrategie entstehenden, negativen Folgen eines Managements den entstehenden Nutzen übersteigen. Eine Beseitigung von Vorkommen ist nur bei Eingreifen in einem sehr frühen Stadium der Invasion erfolgversprechend und sinnvoll.

Aufgrund der weiten Verbreitung in Mitteleuropa sollten sich die Maßnahmen auf die Kontrolle besonders gefährdeter und bisher bisher unbesiedelter Gewässerzönosen beschränken. Bei massenhaftem Auftreten führt nur ein intensiver, gezielter Fang der Krabben mit speziellen Fangeinrichtungen zum Erfolg. Dies ist am effektivsten dort möglich, wo sich die Tiere vor Wanderhindernissen (z. B. Wehren) konzentrieren.

Managementmaßnahmen zur Eindämmung im Sinne des Artikel 19 der VO (EG) 1143/2014 sind in Bearbeitung.

Maßnahmenblätter