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Gelbe Scheincalla (Lysichiton americanus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Lysichiton americanus wird seit dem 3.8.2016 von der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Gemäß Art. 14 muss ein Überwachungssystem und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden. Abfälle aus Teich und Garten dürfen nicht in die freie Landschaft gebracht werden.

- Verwilderungen aus Botanischen Gärten sind durch effektive Maßnahmen, wie z. B. das rechtzeitige Entfernen der Fruchtstände, zu vermeiden.

Bekämpfung

Lysichiton americanus zählt zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung durchzuführen sind.

Eine erfolgreiche Bekämpfung oder Kontrolle ist vor allem bei Eingreifen in einem sehr frühen Stadium der Invasion sinnvoll. Neue Vorkommen sind daher unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Kontrolle getroffen werden können. Da es in NRW bisher nur wenige Vorkommen der Gelben Scheinkalla gibt, ist die vollständige Tilgung der invasiven Art anzustreben.

Aufgrund der feucht-nassen Bodenverhältnisse und der in der Regel bachnahen Wuchsorte entfällt zur Bekämpfung die Möglichkeit des Herbizideinsatzes. Lysichiton americanus kann insofern nur mechanisch, durch Ausgraben entfernt werden. Auf die vollständige Entfernung des kräftigen Rhizoms ist dabei besonders zu achten, um das Austreiben aus kleinen Bruchstücken zu verhindern. Aus im Boden verbleibenden Zugwurzeln kann Lysichiton dagegen nicht mehr austreiben. Um die Neubegründung einer Population aus verbliebenen Rhizomstücken bzw. durch Samen zu verhindern ist eine Nachkontrolle in den darauf folgenden fünf Jahren unbedingt erforderlich.

Maßnahmenblätter