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Großer Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Große Wassernabel wird von der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst. Exemplare der Art dürfen in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden. Jedes neue Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.

Bekämpfung

Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt der Große Wassernabel zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung durchzuführen sind.

Eine erfolgreiche Bekämpfung oder Kontrolle ist nur bei Eingreifen in einem sehr frühen Stadium der Invasion möglich und sinnvoll, da sich die Pflanzen über Stängel-Bruchstücke und /oder Samen mit der fließenden Welle und z.T. über Wasservögel ausbreiten können. Bei der Entscheidung, welche Managementstrategie angewendet werden soll, ist immer abzuwägen, ob das geplante Ziel des Managements mit dem Verfahren erreicht werden kann und inwieweit die je nach Bekämpfungsstrategie entstehenden, negativen Folgen eines Managements den entstehenden Nutzen übersteigen.

Da die Ausbreitung bei größeren Beständen praktisch nicht mehr kontrollierbar ist, kommt es unbedingt auf eine rasche und gründliche Tilgung an. Managementmaßnahmen zur Eindämmung im Sinne des Artikel 19 der VO (EG) 1143/2014 werden zur Zeit länderübergreifend bearbeitet.

Maßnahmenblätter