Schmalblättrige Wasserpest (Elodea nuttallii)
Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:
Prävention
Elodea nuttallii wird seit dem 02.08.2017 von der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden.
Bekämpfung
Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt Elodea nuttallii zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung durchzuführen sind. Eine erfolgreiche Bekämpfung oder Kontrolle ist nur bei Eingreifen in einem sehr frühen Stadium der Invasion möglich und sinnvoll, da sich die Pflanzen über Stengel-Bruchstücke sehr schnell, z.B. mit der fließenden Welle, mit Wassersportgeräten und wahrscheinlich auch über Wasservögel, ausbreiten können. Da Elodea nuttallii in NRW bereits sehr weit verbreitet ist, ist eine Tilgung nicht mehr möglich. Selbst ein nachhaltiges Management zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung scheint angesichts der massenhaften Verbreitung kaum möglich, was Versuche zum Mähen und Ausreißen gezeigt haben. Es wird aber in einigen Fällen ein Management zur Dezimierung der Bestände betrieben.
In NRW findet eine Bekämpfung von Elodea nuttallii vor allem in den wassersportlich genutzten Ruhrstauseen statt, wo die Wasserpflanzen in den Sommermonaten mit Spezialbooten gemäht werden um den Wassersport weiterhin zu ermöglichen. Die Bekämpfung durch Mahd und Schleppsense zeigt allerdings nur eine kurzfristige Wirkung. Bereits nach etwa vier Wochen haben sich die Bestände durch das enorme Längenwachstum von Elodea nuttallii wieder regeneriert.
In anderen Gewässern erfolgt eine Bekämpfung mittels einer speziell angefertigten Dredge, was allerdings auch keinen nachhaltigen Erfolg erbringt.
Bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen an einem Vorkommen durchgeführtwerden sollen, ist immer abzuwägen, inwieweit die negativen Folgen der Maßnahme den entstehenden Nutzen übersteigen. Eine vollständige Entfernung der Art aus einem Gewässer ist mit den bekannten mechanischen Managementmaßnahmen in der Regel nicht zu erreichen.